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Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sind:
die Landeserstaufnahmeeinrichtung,
die Erstaufnahmeeinrichtungen,
die Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes und
besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 5 des Asylgesetzes.
Die Aufnahmeeinrichtungen sind Einrichtungen des Landes.
Die oberste Ausländerbehörde bestimmt durch Erlass, wie viele Plätze zur Unterbringung Asylbegehrender im Sinne des § 44 des Asylgesetzes in den jeweiligen Regierungsbezirken einzurichten und vorzuhalten sind (Kontingente). Die Bezirksregierungen entscheiden in Abstimmung mit der obersten Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Kontingente, welche Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in ihren jeweiligen Bezirken betrieben werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden nach §§ 44 bis 54 des Asylgesetzes,
Verteilung der Asylbegehrenden gemäß § 45 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 des Asylgesetzes auf die Erstaufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes,
die Bezirksregierungen als obere Ausländerbehörden,
Aufnahmeeinrichtung nach § 22 Abs. 2 und § 46 Abs. 5 des Asylgesetzes,
Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Absatz 5 Satz 1 des Asylgesetzes. Sie…
Genehmigungsbehörden für den Transitverkehr nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.