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Kneippkurorte müssen aufweisen:
wenigstens drei Kneippkurbetriebe mit allen zur Durchführung der Kneipptherapie erforderlichen Einrichtungen;
ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisch nutzbares Klima und eine entsprechende Luftqualität, die periodisch nach den allgemeinen Grundsätzen des Kur- und Bäderwesens überprüft werden;
Fachpersonal für die Kneipptherapie und
einen Kurpark, weitere vom Verkehr ungestörte Grün- und Waldanlagen sowie markierte Wander- und Terrainkurwege.
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