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Die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Heilklimatischer Kurort setzt voraus:
ein Klima, das für die therapeutische Anwendung besonders geeignet ist, und eine landschaftlich bevorzugte Lage und
verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung.
Die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneippkurort setzt voraus:
verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung und
ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima.
Die Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Luftkurort setzt voraus:
ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima und eine landschaftlich bevorzugte Lage und
Einrichtungen, die zur therapeutischen Anwendung des Klimas geeignet sind.
Über die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 hinaus müssen leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sowie ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter vorhanden sein, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muss.