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Die Artbezeichnung „Kneipp-Heilbad“ wird verliehen, wenn neben den Voraussetzungen nach § 3 die nachstehenden Kriterien erfüllt sind:
leistungsfähige Einrichtungen zur Anwendung wissenschaftlich anerkannter hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere solche nach Kneipp) mit angemessener ärztlicher und fachlicher Betreuung sowie von mindestens drei vollständig auf die Kneipp-Therapie eingestellten Betrieben;
Kneipp-Gesundheitseinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Kneippheilbäder und Kneippkurorte;
die Sicherstellung der Voraussetzungen für die Vermittlung des Prinzips der fünf Heilfaktoren der Physiotherapie nach Kneipp;
Grünanlagen sowie Naturbereiche mit einem gekennzeichneten Wegenetz für Terrainkuren und Wassertretstellen und Armbadeanlagen;
ein mindestens zehnjähriges unbeanstandetes Bestehen als „Kneipp-Kurort“;
die Betreuung der Gesundheitsgäste durch Personen mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen „Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Masseurin oder Masseur, medizinische Bademeisterin oder Bademeister“, die nachweislich mit der Physiotherapie nach Kneipp vertraut sind;
die Vorhaltung von Fachpersonal zur indikationsbezogenen Gesundheitsberatung;
mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person, die mit der Physiotherapie nach Kneipp vertraut ist, zum Beispiel mit der hinzutretenden Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren, Physikalische Therapie oder Facharztausbildung für Physikalische und Rehabilitative Medizin.
verschiedenartige Gesundheitseinrichtungen zur Durchführung wissenschaftlich geprüfter hydrotherapeutischer Heilverfahren (insbesondere solche nach Kneipp) mit…
mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person mit je nach Bädersparte eventuell hinzutretender,…
verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer…
der Betrieb leistungsfähiger Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Anwendung des Heilwassers unter ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
leistungsfähige Gesundheitseinrichtungen zur therapeutischen Einsetzbarkeit des Klimas mit angemessener ärztlicher und pflegerischer Betreuung;
mindestens eine als Kurärztin oder Kurarzt niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Person.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.