Art. 8 Abs. 3 32024D0461BESCHLUSS (EU) 2024/461 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. Januar 2024 zur Meldung durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank von Informationen über die Vergütung, das geschlechtsspezifische Lohngefälle, gebillligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis, Personen mit hohem Einkommen sowie über Maßnahmen zur Förderung der Diversität auf Ebene des Leitungsorgans zu Vergleichszwecken (EZB/2024/2)
Die beaufsichtigten Unternehmen werden in der entsprechenden Übermittlung durch Verwendung der Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier) identifiziert.
Art. 11 Buchst. b Ziff. ii 32023L2864RICHTLINIE (EU) 2023/2864 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (Text von Bedeutung für den EWR)
die Rechtsträgerkennung des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
Art. 13 Buchst. b Ziff. ii 32023L2864RICHTLINIE (EU) 2023/2864 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (Text von Bedeutung für den EWR)
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;