AnzV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 AnzVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz § 16aAnlage 1 Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2006 in Kraft.