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Die NCAs übermitteln die in diesem Beschluss genannten Daten nach Maßgabe des jeweiligen „Data Point Model“ und der Taxonomie „eXtensible Business Reporting Language“ (XBRL), die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht wird.
Nach Maßgabe von Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) führen die NCAs erste Datenprüfungen durch, um zu gewährleisten, dass die übermittelten Daten einen gültigen XBRL-Bericht gemäß Absatz 1 darstellen.
Die beaufsichtigten Unternehmen werden in der entsprechenden Übermittlung durch Verwendung der Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier) identifiziert.
Die NCAs übermitteln auf der Ebene des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats aggregierte Informationen unter Verwendung der entsprechenden Länderkennung.
Zur Erzielung einheitlicher technischer Vorgaben für das Datenaustauschformat übermitteln die NCAs die in der vorliegenden Verordnung genannten Daten nach…
Nach Maßgabe von Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) führen die NCAs nach Erhalt der im vorliegenden Beschluss vorgegebenen…
Nach Maßgabe von Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) führen die NCAs nach Erhalt der in den EBA-Leitlinien 2019 genannten…
Artikel 17 erhält folgende Fassung: Informatiksprache für die Übermittlung der Angaben von den nationalen zuständigen Behörden an die EZB Um einheitliche…
Artikel 17 erhält folgende Fassung: Informatiksprache für die Übermittlung der Angaben von den nationalen zuständigen Behörden an die EZB Zur Erzielung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.