Zusammenarbeit mit den an der Berufsausbildung Beteiligten
Verordnung – Schulordnung – über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland (AO-BS) Vom 4. August 2022*)
§ 4 AO-BSKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Die Berufsschule arbeitet auf der Grundlage gleichberechtigter Partnerschaft mit den Ausbildungsbetrieben und mit den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung eng zusammen.