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Im Rahmen der beruflichen Erstausbildung - duales System der Berufsausbildung - hat die Berufsschule zum Ziel, nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), in der jeweils geltenden Fassung und nach der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), in der jeweils geltenden Fassung für eine berufliche Tätigkeit vorwiegend berufsbezogene Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (berufliche Handlungskompetenz) zu vermitteln und die vorher erworbene allgemeine Bildung berufsbezogen zu erweitern. Damit sollen die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung von Arbeitswelt und Gesellschaft befähigt werden. Im Rahmen der beruflichen Erstausbildung - duales System der Berufsausbildung - wird an der Berufsschule ein lernfeldorientierter Bildungsgang nach § 7 und für nicht lernfeldgeordnete Ausbildungsberufe ein sich an Fächern orientierender Bildungsgang nach § 7b geführt.
Im Rahmen des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a hat die Berufsschule zum Ziel, Schülerinnen und Schüler nach Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht auf die Aufnahme einer Ausbildung oder einer Berufstätigkeit vorzubereiten. Aufbauend auf der beruflichen Orientierung der allgemein bildenden Schulen wird eine nachhaltige berufliche Orientierung gefördert und vermittelt, um den Übergang in die Ausbildung oder die Berufstätigkeit zu erleichtern.
Die Berufsschule führt zu eigenständigen Abschlüssen (Berufsschulabschluss, Abschluss der Ausbildungsvorbereitung), die über ein Abschlussverfahren erworben werden.
Der Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule führt aufbauend auf dem mittleren Bildungsabschluss begleitend zu einer mindestens dreijährigen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung über den zugehörigen Berufsschulabschluss, ein vertiefendes Unterrichtsangebot (Fachhochschulreifeunterricht) und die erfolgreiche Teilnahme an einer Abschlussprüfung zu der zum Studium an einer Fachhochschule berechtigenden Fachhochschulreife. Näheres regelt die Verordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 254 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.
Durch den Besuch der Berufsschule erfüllen Schülerinnen und Schüler ihre Berufsschulpflicht.