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Am Ende der Schulbesuchszeit erhält die Schülerin oder der Schüler ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.
Für den Bildungsgang gelten die §§ 38 bis 41.
Abschnitt
Zieldifferenter Bildungsgang Lernen
im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung.
im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung.
Für die Schülerinnen und Schüler im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung gelten die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 38 bis 41.
Geistige Entwicklung (§ 5),
Für den Bildungsgang gelten die §§ 31 bis 37.
Zieldifferenter Bildungsgang Geistige Entwicklung
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.