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Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Absatz 1 weggefallen sind,
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
die Leistung gestundet worden ist.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
Die Vollstreckung ist insbesondere dann einzustellen oder zu beschränken, wenn
Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Voraussetzung für die Vollstreckung entfallen ist, insbesondere wenn
Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige…
Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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