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Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn
die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt wurde,
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, bestands- oder rechtskräftig aufgehoben wurde und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist oder der Verwaltungsakt nichtig ist,
der Anspruch auf die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, erloschen ist,
die Leistung, vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar, gestundet worden ist,
die Anordnungsbehörde um die Einstellung oder Beschränkung ersucht.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil…
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer…
Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Voraussetzung für die Vollstreckung entfallen ist, insbesondere wenn
Der Vollzug ist einzustellen,
die Fälligkeit der Leistung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.