Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist zum nächsten Prüfungstermin abzulegen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens sechs und höchstens zwölf Monate. Art und Dauer bestimmt die oberste Ausbildungsbehörde; sie soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses berücksichtigen. Abschnitt IV Aufstiegsbeamte