Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet allgemeiner Justizdienst) - AOJ m. D. - Vom 2. September 2005
Das Ministerium der Justiz erteilt den Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis nach Anlage 4.
§ 24 AOJ m. D.Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen