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Beamtinnen und Beamte des einfachen Justizdienstes können zur Laufbahn des mittleren Justizdienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Justizdienst geeignet erscheinen.
Das Gesuch um Zulassung zum Aufstieg ist auf dem Dienstweg an die Einstellungsbehörde (§ 2 Abs. 1) zu richten. In dem Begleitbericht zum Gesuch hat sich die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte in einem eingehenden Zeugnis über die Persönlichkeit und die bisherigen Leistungen der Beamtin oder des Beamten zu äußern.
Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Einstellungsbehörde (§ 2 Abs. 1). § 5 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 3 Abs. 1 Buchstabe c gilt entsprechend.