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Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel (§ 1) erreicht hat und ihr oder ihm nach ihren oder seinen allgemeinen und fachlichen Kenntnissen, praktischen Fähigkeiten, Leistungen und dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit die Befähigung für den allgemeinen Vollzugsdienst zuerkannt werden kann.
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung.
Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums der Justiz können bei allen Prüfungen sowie bei der Schlussberatung anwesend sein.