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Die Förderung von Plätzen in Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die von als pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Personen genutzt werden, erfolgt zur Finanzierung der gesondert ausgewiesenen förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 durch einen auf die einzelne Nutzerin beziehungsweise. den einzelnen Nutzer bezogenen Aufwendungszuschuss. Bei der Ermittlung der förderungsfähigen Aufwendungen werden die Besonderheiten der Belegung und Kostengestaltung berücksichtigt. Der Anspruch auf Zahlung des Aufwendungszuschusses besteht nur für Einrichtungen, die nicht nach den Regelungen dieses Gesetzes oder der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung von der Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind.
Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren der Förderung nach Absatz 1 zu regeln. Dabei kann es zur Erreichung eines bedarfsangemessenen Angebotes auch Abweichungen von den nach § 10 Absatz 8 festgelegten Berechnungsmaßstäben festlegen, die zu einer schnelleren Refinanzierung der tatsächlichen Aufwendungen führen.
Trägerinnen und Träger von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen erhalten zur Finanzierung ihrer nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen…
Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Pauschale nach Absatz 1 Satz 1, das Verfahren zu…
Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere festzulegen zum Antragsverfahren, zur Prüfung und…
Trägerinnen und Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 Nummer 2 Variante 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten zur…
Pflegeeinrichtungen können pflegebedürftigen Menschen die durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 gesondert…
Die Förderung ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Bereich der Nutzer oder die Nutzerin einer Einrichtung der Tages- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.