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Pflegewohngeld wird als Unterstützung der pflegebedürftigen Personen in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Tragung der ihnen ansonsten durch die Trägerinnen und Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen berechneten Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen gewährt. Es gilt als öffentliche Förderung im Sinne des § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Pflegewohngeld wird pflegebedürftigen Personen nur dann gewährt, wenn sie in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen, über eine Feststellung des Gesamtbetrages der als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß § 11 sowie eine Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß § 12 verfügen und nicht der Kurzzeitpflege gemäß § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen sind. Für Angebote der Kurzzeitpflege gelten die Bestimmungen in Kapitel 2 Abschnitt 2.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Pflegewohngeld wird in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen (Anspruchsberechtigte) gewährt, die gemäß…
Pflegewohngeld wird auf Antrag vom zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährt, in dessen Bereich die oder der Pflegebedürftige ihren beziehungsweise seinen…
Trägerinnen und Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen…
Erhält eine Pflegeeinrichtung keine öffentliche Förderung und verzichtet sie auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes…
Werden Förderungen nach Teil 2 dieses Gesetzes gewährt, handelt es sich hierbei um öffentliche Förderungen der Pflegeeinrichtungen gemäß § 9 des Elften Buches…
Die durchschnittlichen Aufwendungen nach § 10 Absatz 1, die durch unmittelbar pflegerische Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch bedingt sind, werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.