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Die Förderung ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Bereich der Nutzer oder die Nutzerin einer Einrichtung der Kurzzeitpflegeeinrichtung seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dem Antrag sind das Ergebnis der ermittelten Aufwendungen nach § 12, eine Aufstellung über die Belegungstage und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen zum Nachweis der grundsätzlichen Förderberechtigung der Einrichtung beizufügen, soweit sie der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen.
Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat bis zum 30. des auf den Antrag folgenden Monats zu erfolgen. Abschnitt 3 Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen
Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat bis zum 30. des auf den Antrag…
Die Förderung ist jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich oder elektronisch zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu…
Die Zuschüsse werden auf Antrag des Trägers für die Dauer eines Haushaltsjahres gewährt. Der Antrag ist jeweils bis zum 1. April für das abgelaufene…
Der Antrag auf Förderung der Kindertagespflege nach § 12 Absatz 2 ist von dem nach § 1 Absatz 3 der Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege vom 15.…
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Absatz 5 Satz 2), spätestens jedoch 24 Monate nach der…
Trägerinnen und Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 Nummer 2 Variante 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.