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Das zuständige Ministerium wird für die in den §§ 10, 11, 12, 19, 22 und 25 beschriebenen Antrags- und Verwaltungsverfahren ein elektronisches Datenverarbeitungssystem entwickeln. Die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden und die antragstellenden Trägerinnen und Träger sind verpflichtet, dieses Verfahren zu nutzen. Das Verfahren entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, bestimmte Erklärungen mit rechtsverbindlicher Unterschrift abzugeben, soweit dies vorgeschrieben ist. Soweit Trägerinnen und Träger nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen. Darüber hinaus kann das zuständige Ministerium über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 2 im Wege der Allgemeinverfügung entscheiden.
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens folgende Daten zu verarbeiten:
Name, Anschrift und Rechtsform der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung,
Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), ist die Stelle, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung Daten in eigener Verantwortung verarbeitet oder in ihrem Auftrag von einer anderen Stelle verarbeiten lässt. Verantwortliche Stelle für den Einsatz des Verfahrens der elektronischen Datenverarbeitung ist das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium.
Die zuständigen Behörden gemäß § 16 sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung des Verfahrens folgende Daten zu verarbeiten:
Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zu bestimmen,…
Die zuständigen Behörden nutzen die gespeicherten Daten ausschließlich für ihre Aufgaben nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie für die örtliche Planung gemäß…
Zum Zwecke der Identifizierung und Authentifizierung eines Nutzers werden an das für Digitalisierung zuständige Ministerium die personenbezogenen Daten…
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung zu…
Die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens kann durch den Einsatz eines Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützt werden. Das für die Ausbildung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.