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Die Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611),
die Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 610),
die Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. S. 197),
die Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 613) sowie
die Landespflegeausschuss-Verordnung vom 7. Februar 1995 (GV. NRW. S. 116)
außer Kraft.
Für Einrichtungen, die bereits vor dem 1. Juli 2008 einen Antrag auf Abstimmung des Raumprogramms bei der zuständigen Behörde gestellt und bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits mit der Baumaßnahme tatsächlich begonnen haben, gilt § 2 Absatz 5 dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die lineare Verteilung auf 25 Jahre erfolgt.
Einrichtungen, die Kraft Gesetzes bis zum 31. Dezember 2018 auf Basis der für die Jahre 2016 oder 2017 geltenden Bescheide abrechnen können, werden im Jahr 2018 eine Festsetzung für die Jahre 2019 und 2020 erhalten. Die Einrichtungsträger sind verpflichtet, die für die Prüfung dieser Sachverhalte erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde mitzuteilen. Umfang und Fristen der hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen legt das zuständige Ministerium im Wege der Allgemeinverfügung fest.
Einrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1, deren anerkennungsfähige Aufwendungen befristet bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzt wurden, können auf Basis dieser Bescheide weiter bis zum 30. Juni 2021 abrechnen. Abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 erfolgt die Festsetzung in diesen Fällen bis zum 31. Dezember 2022. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Hinweis: Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650)
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a sowie die Artikel 7 bis 11 treten am 1. Mai 2022 in Kraft. Hinweis: Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) wird die Angabe „1. Mai 2022“ durch die Angabe „31. Januar 2023“ ersetzt. Zum Textanfang
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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