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Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen Anlagegütern sind im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen des Absatzes 2 anerkennungsfähig. Sie sind bezogen auf den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung als Gesamtbetrag festzustellen und bei der Ermittlung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen im Wege der gleichmäßigen Aufteilung so lange zu berücksichtigen, bis der Gesamtbetrag vollständig aufgeteilt wurde.
Als betriebsnotwendig werden nur Aufwendungen anerkannt, die zusammen mit den Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung sonstiger Anlagegüter nach § 4 einen Gesamtbetrag von 2 378,16 Euro je qm Nettoraumfläche (Angemessenheitsgrenze) nicht übersteigen. Bei Errichtung einer der täglichen Vollversorgung der gesamten Bewohnerschaft dienenden Zentralküche innerhalb der Einrichtung ist die Angemessenheitsgrenze nach Satz 1, unter Maßgabe der Einhaltung der Flächenkennwerte nach Absatz 3, um 100 Euro brutto je qm Nettoraumfläche zu erhöhen. Gleiches gilt für dezentralisierte Küchen in Wohnbereichen innerhalb einer Einrichtung, die ebenfalls der täglichen Vollversorgung dienen. Der Betrag der Angemessenheitsgrenze gilt ab dem 1. Januar 2020 und wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100) für die Folgejahre jeweils auf Basis des Mai-Index des Vorjahres fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch Erlass festgesetzt.
Bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen nach Absatz 2 können je Platz maximal
für vollstationäre Pflegeeinrichtungen 53 qm und
für teilstationäre Pflegeeinrichtungen 18 qm Nettoraumfläche
berücksichtigt werden
Für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten, gelten die Angemessenheitsgrenzen gemäß Anlage 1. In der Vergangenheit anerkannte Überschreitungen der Angemessenheitsgrenzen gelten fort, soweit sie durch tatsächliche, belegbare Aufwendungen begründet waren.
Wurde im Rahmen der erstmaligen Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen oder zu einem späteren Zeitpunkt für Aufwendungen nach Absatz 1 von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des jeweils geltenden Rechts ein kürzerer Zeitraum zur linearen Verteilung der Aufwendungen festgelegt, so ist dieser weiterhin zugrunde zu legen.
Soweit eine Einrichtung, die ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen hat und nicht der Regelung des Absatz 6 unterfällt, Aufwendungen nach Absätzen 1 bis 4 durch langfristige Darlehen finanziert hat, kann abweichend von einer auf Absatz 5 basierenden Verteilung der darlehensfinanzierten Aufwendungen auch eine Anerkennung der vertraglich geschuldeten Tilgungsleistungen beantragt werden, wenn das Darlehen mit dem spätesten Rückzahlungsdatum in seiner Laufzeit eine vollständige Tilgung vorsieht. Zur Berechnung des anerkennungsfähigen Betrages ist dabei die Gesamtsumme der bis zur Volltilgung noch verbleibenden Tilgungsbeträge zu ermitteln und gleichmäßig auf den restlichen Tilgungszeitraum zu verteilen. Der noch anzuerkennende Gesamtbetrag darf dabei nicht höher sein, als der Restwert der Einrichtung zum Zeitpunkt der beantragten Umstellung nach Satz 1. Nach vollständiger Berücksichtigung der so ermittelten Tilgungsbeträge erfolgt – unabhängig von dem in Absatz 5 festgelegten Zeitraum - keine weitergehende Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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Sind bei der erstmaligen Anwendung des § 340a in Verbindung mit § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung der wie Anlagevermögen…
Für stationäre Pflegeeinrichtungen gelten einheitliche Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen, es sei denn, in der Vergangenheit wurden…
Als Restwert eines Anlagegutes gilt im Rahmen dieser Verordnung die Differenz zwischen dem ursprünglich tatsächlich entstandenen und anerkannten Herstellungs-…
Kostenberechnungen nach DIN 276 (aufgeteilt in anrechenbare langfristige Investitionskosten und sonstige Anlagegüter),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.