Gesetze
Gesetz wird geladen …
Stehen die für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Grundstücke nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung, so sind die tatsächlich gezahlten beziehungsweise vertraglich geschuldeten Pachtzinsen anerkennungsfähig, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Erbbauzinsen für vergleichbare Grundstücke liegen. Neben der Gebäudegrundfläche und den zur Erschließung erforderlichen beziehungsweise planungsrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsflächen sind dabei Freiflächen bis max. 50 qm je von der Einrichtung vorgehaltenem Platz anzuerkennen. Unterliegen die Freiflächen neben der Nutzung durch die Einrichtung auch anderen Nutzungen, erfolgt eine anteilige Anerkennung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
die Gesamtgröße der berücksichtigungsfähigen Grundstücksfläche, soweit diese nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung steht,
Für Eigentum und Miete beziehungsweise Pacht gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der anerkennungsfähigen…
Die nach Absatz 1 anerkannten Beträge können jahresübergreifend eingesetzt werden. Eine Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt jedoch nur solange, bis etwaige noch…
Die anerkannten Beträge können jahresübergreifend eingesetzt werden. Eine Anerkennung erfolgt jedoch nur solange, bis etwaige noch nicht für Maßnahmen nach…
Soweit eine Einrichtung, die ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen hat und nicht der Regelung des Absatz 6 unterfällt, Aufwendungen…
Als Finanzierungsaufwendungen sind Aufwendungen für Fremdkapitaldarlehen und Zinsen für Eigenkapital anerkennungsfähig, wenn und soweit die Darlehen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.