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Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern nach §§ 2 und 3 sind in Höhe von jährlich 21,25 Euro je qm der berücksichtigungsfähigen Nettoraumfläche anerkennungsfähig. Instandhaltung und Instandsetzung umfassen dabei alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit von Anlagegütern in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wiederherzustellen. Hierzu zählen insbesondere auch Wartungsaufwendungen.
Der Betrag nach Absatz 1 wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100) fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde auf Basis des Mai-Index durch Erlass festgesetzt.
Die nach Absatz 1 anerkannten Beträge können jahresübergreifend eingesetzt werden. Eine Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt jedoch nur solange, bis etwaige noch nicht für Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung verausgabte Beträge das Zehnfache des Jahreswertes nach Absatz 1 erreichen. Bei der Berechnung sind Aufwendungen, die im Jahr ihrer Entstehung nach steuerrechtlichen Vorgaben noch nicht durch vorhandene Beträge nach Absatz 1 gedeckt sind, solange zu berücksichtigen, bis nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben ihre vollständige Refinanzierung erfolgt ist.
Reichen die nach Absatz 1 anerkannten und noch nicht verausgabten Beträge nicht aus, um eine dringend erforderliche Maßnahme nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 zu finanzieren, können hierfür ausnahmsweise auch zur Finanzierung von sonstigen Anlagegütern nach § 4 Absatz 1 anerkannte und noch nicht verausgabte Beträge eingesetzt werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Instandhaltungskosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs…
Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn vollständig oder überwiegend ersetzt werden (Verzeichnis III der…
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach Nummer 1 in Höhe von ein Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die jährlich…
Aufwendungen für Erweiterungen und sonstige bauliche Maßnahmen an einem Gebäude (Folgeinvestitionen), die als wesentliche Verbesserung über einen Erhalt oder…
Als Restwert eines Anlagegutes gilt im Rahmen dieser Verordnung die Differenz zwischen dem ursprünglich tatsächlich entstandenen und anerkannten Herstellungs-…
Die Investitionskosten nach den Absätzen 2 und 3 decken die Kosten der Investitionen in Grundstücke, Anlagen und Ausrüstungen. Investitionskosten können…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.