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Für die mündliche Prüfung und für die Feststellung des Gesamtergebnisses wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören als Mitglieder an:
eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende oder ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender, die oder der über die nötige Fachkunde verfügt und von der Schulaufsichtsbehörde bestellt wird,
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren oder dessen ständige Vertretung oder eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte fachkundige Lehrkraft der Schule, die nicht in der Klasse des Prüflings unterrichtet hat,
alle Fachlehrkräfte, die in den Prüfungsfächern (§ 20) in der Fachstufe II unterrichten,
weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrerinnen und Fachlehrer als Fremdprüferinnen oder Fremdprüfer.
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die oder der Vorsitzende bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern aus den Mitgliedern der Prüfungskommission Fachausschüsse. Ein Fachausschuss besteht aus der jeweiligen Fachlehrerin oder dem jeweiligen Fachlehrer nach Absatz 1 Nummer 3 als Prüferin oder Prüfer und einer fachkundigen Fremdprüferin oder einem fachkundigen Fremdprüfer nach Absatz 1 Nummer 4. Die oder der Regierungsbeauftragte nach Absatz 1 Nummer 1 kann nicht Mitglied eines Prüfungsausschusses sein. Fällt die Prüferin oder der Prüfer oder die Fremdprüferin oder der Fremdprüfer aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen.