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Die mündliche Prüfung im Rahmen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Ihr gehören als Mitglieder an: Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bildet für die Durchführung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 Prüfungsausschüsse aus den Mitgliedern der Prüfungskommission. Ein Prüfungsausschuss besteht aus der oder den für die Betreuung der fachpraktischen Ausbildung des Prüflings zuständigen Fachlehrkraft oder Fachlehrkräften im unterstützenden Lernbereich und einer fachkundigen Fremdprüferin oder einem fachkundigen Fremdprüfer. Die oder der Regierungsbeauftragte nach Absatz 1 Nummer 1 kann nicht Mitglied eines Prüfungsausschusses sein. Fällt die Prüferin oder der Prüfer oder die Fremdprüferin oder der Fremdprüfer aus, ist unverzüglich eine Vertreterin oder ein Vertreter zu berufen.
eine Regierungsbeauftragte als Vorsitzende oder ein Regierungsbeauftragter als Vorsitzender, die oder der über die nötige Fachkunde verfügt und von der Schulaufsichtsbehörde bestellt wird,
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren oder dessen ständige Vertretung oder eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte fachkundige Lehrkraft der Schule, die nicht die berufspraktische Ausbildung des Prüflings betreut hat,
die für die Betreuung der berufspraktischen Ausbildung des Prüflings zuständige Fachlehrkraft im unterstützenden Lernbereich,
weitere von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrkräfte als Fremdprüferinnen oder Fremdprüfer.
§ 34 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.