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Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt unter Einsatz von Aufgabenerstellungs- und Auswahlkommissionen die Aufgaben der schriftlichen Prüfung.
Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Aufgabenerstellungskommission mit der Erstellung von zwei Aufgabenvorschlägen nach Maßgabe des Lehrplans für jeden Prüfungstermin. Die Aufgaben sollen sich auf den Lehrstoff der Fachstufe I und II beziehen. Die Aufgabenvorschläge sind mit Angabe der erforderlichen Hilfsmittel, der Lösungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. Die Aufgabenvorschläge dürfen im Unterricht nicht behandelt werden.
Die Aufgabenerstellungskommission besteht in der Regel aus einer stellvertretenden Landesfachberaterin oder einem stellvertretenden Landesfachberater, die oder der den Vorsitz führt, und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Schulaufsichtsbehörde berufen. Die Schulaufsichtsbehörde kann jederzeit ohne wichtigen Grund Mitglieder abberufen und neue Mitglieder benennen. Ist eine stellvertretende Landesfachberaterin oder ein stellvertretender Landesfachberater nicht Mitglied der Aufgabenerstellungskommission oder sind mehrere stellvertretende Fachberaterinnen oder Fachberater Mitglieder der Aufgabenerstellungskommission, wird der Vorsitz von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Sofern die ständigen Mitglieder der Aufgabenerstellungskommission insgesamt verhindert sind, beruft die Schulaufsichtsbehörde Ersatzmitglieder.
Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Auswahlkommission, die aus den bei ihr eingereichten Aufgabenvorschlägen die Prüfungsaufgaben für den regulären Prüfungstermin und den Nachtermin auswählt.
Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus einer Landesfachberaterin oder einem Landesfachberater, die oder der den Vorsitz führt, und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Schulaufsichtsbehörde für jeden Prüfungstermin neu berufen. Ist keine Landesfachberaterin oder kein Landesfachberater Mitglied der Auswahlkommission oder sind mehrere Landesfachberaterinnen oder Landesfachberater Mitglied der Auswahlkommission, wird der Vorsitz von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Sofern Mitglieder der Auswahlkommission verhindert sind, beruft die Schulaufsichtsbehörde Ersatzmitglieder.
Für die Mitglieder der Aufgabenerstellungs- und Auswahlkommission besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 45).
Die Mitgliedschaft in der Aufgabenerstellungskommission und in der Auswahlkommission schließt sich gegenseitig aus.
Die Aufgabenerstellungskommission und die Auswahlkommission treffen ihre Entscheidungen mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Sind Vorschläge der Aufgabenerstellungskommission eingegangen, die der Auswahlkommission nicht geeignet erscheinen, so kann die Auswahlkommission die Prüfungsaufgaben selbst ändern oder neu festlegen. Die Auswahlkommission kann auch von der Aufgabenerstellungskommission die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge anfordern. In beiden Fällen informiert die Auswahlkommission die Schulaufsichtsbehörde.
Die Auswahlkommission legt die für den regulären Prüfungstermin und den Nachtermin ausgewählten Aufgabenvorschläge der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Sofern die Schulaufsichtsbehörde die Aufgabenvorschläge nicht genehmigt, weist sie diese zurück an die Auswahlkommission. Genehmigte Aufgabenvorschläge werden von der Schulaufsichtsbehörde als Prüfungsaufgaben bestimmt.
Die von ihr bestimmten Prüfungsaufgaben leitet die Schulaufsichtsbehörde den Schulen in der erforderlichen Anzahl in einer das Prüfungsgeheimnis wahrenden Form zu. Das Prüfungsgeheimnis ist von der Schule so lange zu wahren, bis die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag den Prüflingen im Prüfungsraum bekannt gegeben werden. Spätestens mit der Zuleitung der Prüfungsaufgaben an die Schulen teilt die Schulaufsichtsbehörde diesen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Die Schulen geben die zugelassenen Hilfsmittel den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.