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Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung. Sie beauftragt im jährlichen Wechsel zwei Schulen damit, unabhängig voneinander für jedes Fach der schriftlichen Prüfung jeweils einen Aufgabenvorschlag zu erarbeiten. Der Aufgabenvorschlag ist mit der Lösung beziehungsweise mit den Lösungshinweisen, mit den Korrekturhinweisen, mit den Bewertungshinweisen und mit der Angabe der erforderlichen Hilfsmittel einzureichen. Der Aufgabenvorschlag ist der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten bei der Schulaufsichtsbehörde persönlich auszuhändigen. Die für die jeweils bevorstehende Prüfung zum Erwerb der mit dem Hauptschulabschluss verbundenen Berechtigungen eingereichten Aufgabenvorschläge dürfen im Unterricht des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nicht behandelt werden.
Die Schulaufsichtsbehörde setzt für jedes Fach der schriftlichen Prüfungen einen Ausschuss ein, der aus den beiden Aufgabenvorschlägen die Prüfungsaufgaben auswählt. Mitglieder des Ausschusses sind Fachberaterinnen und Fachberater beziehungsweise deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie Fachlehrkräfte mit Unterrichtserfahrung in der Ausbildungsvorbereitung. Die an der Erstellung der Aufgabenvorschläge beteiligten Fachlehrkräfte dürfen dem Ausschuss nicht angehören.
Sind für ein Prüfungsfach Prüfungsvorschläge eingegangen, die dem Ausschuss nicht geeignet erscheinen, so kann er selbst die Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch die Vorlage weiterer Aufgabenvorschläge verlangen.
Die Schulaufsichtsbehörde leitet die von ihr bestimmten Prüfungsaufgaben einschließlich der Lösung beziehungsweise der Lösungshinweise, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe den Schulleitungen unter Sicherstellung des Prüfungsgeheimnisses zu. Das Prüfungsgeheimnis ist von den Schulleitungen so lange zu wahren, bis die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag den Prüflingen im Prüfungsraum eröffnet werden. Die Lösung beziehungsweise die Lösungshinweise, die Korrekturhinweise und die Bewertungsmaßstäbe dürfen nur den Fachlehrerinnen und Fachlehrern, die in dem jeweiligen Fach eine Prüfungsklasse unterrichten, und zwar erst nach Abgabe der letzten Prüfung am Prüfungstag zugänglich gemacht werden. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Prüflingen spätestens am letzten Unterrichtstag vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.