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Ein Prüfling kann nur in einem Prüfungsfach mündlich geprüft werden. Eine mündliche Prüfung wird nur dann festgesetzt, wenn sie zum Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 erforderlich ist; § 35 Absatz 2 bleibt unberührt.
Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 20) mündlich geprüft, in denen sie noch nicht schriftlich geprüft wurden.