§ 37 Abs. 2 APO-BFS-HABVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Haushaltsführung und ambulante Betreuung (APO-BFS-HAB) Vom 14. Juli 2023*)
Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 20) mündlich geprüft, in denen sie noch nicht schriftlich geprüft wurden.
§ 37 Abs. 2 APO-BFS-GTBVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule der Fachrichtung Ganztagsbetreuung (APO-BFS-GTB) Vom 14. Juli 2023*)
Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 20) mündlich geprüft, in denen sie noch nicht schriftlich geprüft wurden.
§ 37 Abs. 2 APO-BFS-KIVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege (APO-BFS-KI) Vom 14. Juli 2023*)
Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 20) mündlich geprüft, in denen sie noch nicht schriftlich geprüft wurden.
§ 29 Abs. 7 APO-HBFS-ATVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Automatisierungstechnik im Saarland (APO-HBFS-AT) Vom 7. Juli 2010
Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 18) mündlich geprüft.
§ 30 Abs. 7 APO-HBFS-WIVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaftsinformatik im Saarland (APO-HBFS-WI) Vom 16. September 1985
Schulfremde werden in allen Prüfungsfächern (§ 19) mündlich geprüft.