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Die mündliche Prüfung findet an der Berufsfachschule für Haushaltsführung und ambulante Betreuung statt. Die Schulleitung teilt den Prüflingen den mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission abgestimmten Prüfungsplan mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung mit.
Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft.
Die mündliche Prüfung in einem Fach soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. Eventuelle Vorbereitungszeiten zählen nicht zur Prüfungsdauer und werden in ihrer Dauer für jeden Prüfungstermin von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Die Dauer der Vorbereitungszeit ist für alle Prüfungsfächer gleich.
Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung der Fremdprüferin oder des Fremdprüfers, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung einvernehmlich fest. Stimmen sie in der Bewertung nicht überein, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist schriftlich oder elektronisch eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; die handschriftliche Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen.
Bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft kann bei der mündlichen Prüfung - ausgenommen die Beratung und die Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers anwesend sein. d) Abschluss der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1