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Für die mündliche Prüfung hat die oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission die Prüfungsliste (§ 8) und das Protokoll der Zulassungskonferenz (§ 14 Absatz 4) bereitzuhalten.
Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft. Die oder der stellvertretende Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission setzt den Prüfungsplan fest.
Die mündliche Prüfung dauert 15 Minuten. Eventuell notwendige Vorbereitungszeiten zählen nicht zur Prüfungsdauer.
Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei den mündlichen Prüfungen kollegial zusammen. Sie sind verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe zu achten. Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfung im Fach Berufliche Grundkompetenz einvernehmlich fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen, das von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist; die handschriftliche Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. In das Protokoll sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen und Aufgaben entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings dem Protokoll beizufügen. Abschnitt 4 Abschluss der Prüfungen