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Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft. Die oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission setzt den Prüfungsplan fest.
Die mündliche Prüfung soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. Eventuelle Vorbereitungszeiten zählen nicht zur Prüfungsdauer und werden in ihrer Dauer für jeden Prüfungstermin von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Die Dauer der Vorbereitungszeit ist für alle Prüfungsfächer gleich.
Die Mitglieder eines Fachausschusses wirken bei der mündlichen Prüfung kollegial zusammen. Die Verpflichtung der Fremdprüferinnen und Fremdprüfer, auf die Gleichmäßigkeit und Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe bedacht zu sein, bleibt dadurch unberührt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten und Prüfungsfragen zu stellen.
Die Mitglieder des Fachausschusses setzen die Note für die mündliche Prüfung einvernehmlich fest. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings, der Beginn und das Ende der Prüfung, die Stoffgebiete, denen die Aufgabengebiete entnommen wurden, sowie die Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Prüflings der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
Die Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen erst mit dem Gesamtprüfungsergebnis (§ 40 Absatz 8) bekannt gegeben.
Bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in privater Trägerschaft im Sinne von § 1 Absatz 2 kann bei der mündlichen Prüfung - ausgenommen bei der Beratung und bei der Beschlussfassung über die Leistungsbewertung - eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers anwesend sein. d) Abschluss der Prüfung