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Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 25 Absatz 1 oder 2 oder des § 26 als nicht bestanden gilt, erhält im Fall des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis nach Anlage 3.
Hat ein Prüfling, der die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die endgültigen Endnoten (§ 40) in das Abgangszeugnis übernommen. Hat er nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er Das Nichtbestehen der Prüfung wird im Abgangszeugnis nicht vermerkt.
in Fächern, in denen er an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten endgültigen Endnoten (§ 40),
in Fächern, in denen er nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten (§ 23) als endgültige Endnoten.
Ausfertigungsdatum des Abgangszeugnisses ist jeweils der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetags. e) Besondere Bestimmungen