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Schüler/Schülerinnen, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung nach den Vorschriften des § 16 Absatz 4 oder des § 39 als nicht bestanden gilt, erhalten im Falle des Abgangs von der Schule ein Abgangszeugnis (Anlage 3). Eine Bemerkung, dass der Schüler/die Schülerin die Prüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen.
Hat ein Schüler/eine Schülerin, der/die die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, an der gesamten Prüfung teilgenommen, werden die Endnoten in das Zeugnis übernommen. Hat er/sie nicht an der gesamten Prüfung teilgenommen, erhält er/sie
in Fächern, in denen er/sie an der Prüfung teilgenommen hat, die erzielten Endnoten,
in Fächern, in denen er/sie nicht an der Prüfung teilgenommen hat, die Vornoten als Endnoten.
Die Note der Hausarbeit und die Note der Oberstufe im Fach CAE-Elektrotechnik und/oder CAD-Maschinenbau werden im Abgangszeugnis ausgewiesen.
Ausfertigungsdatum ist der Tag der Schlusskonferenz, bei früherem Ausscheiden aus dem Prüfungsverfahren das Datum des entsprechenden Ausgabetages. e) Besondere Bestimmungen