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Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 nicht bestanden, jedoch die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die bestandene Abschlussprüfung/Teil 2 gemäß Anlage 6, die die Note der bestandenen Abschlussprüfung/Teil 2 ausweist. Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 kann zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden; die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung setzt eine Wiederholung der Fachstufe II voraus.
Wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bestanden, jedoch die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nicht bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 gemäß Anlage 4. Beim Abgang von der Schule ist im Abgangszeugnis gemäß Anlage 3 weder das Bestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 noch das Nichtbestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 auszuweisen. Die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 kann zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden; die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung setzt eine Ableistung der berufspraktischen Ausbildung voraus. Sofern die Schülerin oder der Schüler bis zu Beginn des Unterrichts des neuen Schuljahres gegenüber der Schule keine Praktikumsstelle nachweist, scheidet sie oder er aus dem Bildungsgang der Berufsfachschule für Kinderpflege aus. Bei Wiedereintritt in den Bildungsgang der Berufsfachschule für Kinderpflege ist vor einer Wiederholung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 die berufspraktische Ausbildung abzuleisten.
Sofern die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 und die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 nicht bestanden wurden, wird beim Abgang von der Schule ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 3 erteilt, in dem weder das Nichtbestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 noch das Nichtbestehen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 auszuweisen sind. Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 setzt die Wiederholung der Fachstufe II voraus. Die Teilnahme an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 setzt das Ableisten der berufspraktischen Ausbildung voraus. In den Fällen von Satz 2 und 3 gelten die Regelungen des 2. Abschnitts. Abschnitt 4 Schlussvorschriften