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Es sind berechtigt, bei mündlichen und praktischen Prüfungen einschließlich der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:
nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte sowie Lehramtsanwärterinnen und -anwärter der Schule im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,
Vertreterinnen und Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde.
Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder eine Vertretung sowie zwei Personen als Vertretung der für die Berufsbildung zuständigen Stelle können als Zuhörende bei der mündlichen Prüfung zugegen sein. Mit Zustimmung des Prüflings ist Schülerinnen und Schülern der der Abschlussklasse vorhergehenden Klasse die Gelegenheit zu geben, als Zuhörende teilzunehmen.
Es sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:
Bei mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und Beschlussfassung dürfen Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde…
Die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings Gäste bei der Prüfung zulassen, die daran ein berechtigtes…
Es sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:
An den Prüfungen können Beauftragte der oberen Schulaufsichtsbehörde teilnehmen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Lehrkräften die…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.