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Über alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.
Die Vornoten, bei den Bildungsgängen des Beruflichen Gymnasiums die Kursabschlussnoten, die Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, die Abschlussnoten und das Prüfungsergebnis sind in Prüfungslisten aufzunehmen.
Die oder der Vorsitzende bestellt die Schriftführerin oder den Schriftführer für den jeweiligen Prüfungsausschuss.
Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen.
Die Niederschriften über die schriftliche und die praktische Prüfung sind von den aufsichtführenden Lehrkräften zu fertigen und zu unterzeichnen.
Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und das Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.
Über jede mündliche Prüfung ist von der Prüfungskommission oder dem Prüfungsausschuss eine Niederschrift anzufertigen, bei der Folgendes zu berücksichtigen ist:
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Ergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des…
Über die Beratung des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In die Niederschrift sind die Noten der Prüfungsteile…
Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der…
Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den…
Über den Prüfungsverlauf einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.