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Für Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, stellt der allgemeine Prüfungsausschuss fest, ob sie sich einer Nachprüfung unterziehen können. Ein Prüfling wird zur Nachprüfung zugelassen, wenn zum Bestehen der Prüfung eine Verbesserung um nicht mehr als eine Note in einem Fach ausreicht, in dem er die Abschlussnote „mangelhaft“ erhalten hat. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt der Prüfling das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.
Bei nicht bestandener praktischer Prüfung und in der Abiturprüfung im Beruflichen Gymnasium ist die Nachprüfung ausgeschlossen.
Die Nachprüfung findet in der Regel sechs Wochen nach der Abschlusskonferenz statt und muss spätestens zehn Wochen nach der Abschlusskonferenz abgeschlossen sein. Die Meldung zur Nachprüfung hat spätestens drei Wochen vor dem Nachprüfungstermin zu erfolgen.
Auf die Nachprüfung finden die Bestimmungen über die Prüfung entsprechende Anwendung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt der oberen Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig die Prüfungsaufgaben für die Nachprüfung zur Genehmigung vor.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann eine Nachprüfung ablegen, um den Abschluss nachträglich zu erwerben. Der allgemeine Prüfungsausschuss lässt die…
Wer die Prüfung nach § 19 Absatz 2 oder § 20 nicht bestanden hat, kann nicht zur Nachprüfung zugelassen werden.
Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin, frühestens nach einem halben Jahr, und nur insgesamt wiederholen. Die obere…
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich…
Ein Teilnehmer, der nicht zum nächsthöheren Kurs zugelassen ist, kann zu Beginn des nächsten Kurses eine Nachprüfung ablegen. Die Prüfung muß inhaltlich auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.