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Teilnehmer, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erworben haben, können eine Nachprüfung ablegen, wenn für das Bestehen der Abschlußprüfung oder für den Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe die Verbesserung in nur einem Fach um nur eine Notenstufe erforderlich ist. Der Teilnehmer teilt der Weiterbildungseinrichtung spätestens eine Woche nach der Abschlußprüfung schriftlich das Fach mit, in dem er die Nachprüfung ablegen will.
Die Nachprüfung besteht in einem Fach ohne schriftliche Prüfungsarbeit aus einer mündlichen Prüfung, sonst aus einer schriftlichen oder praktischen (§ 12 Abs. 1 Satz 2) und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung. Die Nachprüfung soll sechs Wochen nach Beendigung der Abschlußprüfung beendet sein.
Die Nachprüfung richtet sich nach den Bestimmungen für die Abschlußprüfung.
Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer…
Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, können am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eine Nachprüfung…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann eine Nachprüfung ablegen, um den Abschluss nachträglich zu erwerben. Der allgemeine Prüfungsausschuss lässt die…
Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die…
Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mit Klausuren außerdem aus einer schriftlichen Prüfung.
Die Nachprüfung findet in der Regel sechs Wochen nach der Abschlusskonferenz statt und muss spätestens zehn Wochen nach der Abschlusskonferenz abgeschlossen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.