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Ergänzend zu den Vorschriften des ersten Teils gelten die besonderen Vorschriften der Anlage A für die Bildungsgänge der Berufsschule, Anlage B für Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen, Anlage C für die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen, Anlage D für Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule, Klasse 13, Anlage E für die Bildungsgänge der Fachschule.
Die Bildungsgänge nach Nummer 1 und Nummer 2 führen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Ersten Schulabschluss und zum Erweiterten Ersten…
Die Bildungsgänge des Berufskollegs schließen, soweit dies in den Anlagen A bis E vorgesehen ist, mit staatlichen Prüfungen ab.
Für den beruflichen Bildungsgang gelten die in den Anlagen 8 bis 8.3 aufgeführten Bestimmungen: Abschnitt VI Abschlüsse und Berechtigungen
Studierende, die im Bildungsgang der Abendrealschule oder in schulabschlussbezogenen Lehrgängen an Einrichtungen der Weiterbildung den Mittleren Schulabschluss…
Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe den Erweiterten…
in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Wahlpflichtunterricht mindestens ausreichende, in den Fächern mit Unterricht auf der Grundebene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.