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Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518), wird wie folgt geändert: Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren finanzielle Unterstützungen für solche Einwohner, denen wegen ihrer notwendigen Unterbringung als Schüler außerhalb der Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes (auswärtige Unterbringung) erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstehen, die nicht durch andere öffentliche Mittel ersetzt werden.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 23a Schulnetzplanung“.
Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 38a Unterstützungsangebote bei auswärtiger Unterbringung“.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Unterricht an der Berufsschule findet in der Regel in Form von Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder in zusammenhängenden Abschnitten (Blockunterricht) statt.“
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Das erste Jahr der Berufsausbildung kann, auch als einjährige Vollzeitschule, gemeinsam für die einem Berufsbereich oder einer Berufsgruppe zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe (berufliche Grundbildung) geführt werden.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
§ 22 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Schulträger der einjährigen Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Landwirtschaft in Döbeln, Freiberg, Großenhain, Löbau, Plauen und Zwickau sind die jeweiligen Landkreise. Der Landkreis Mittelsachsen ist Schulträger
der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Technik der Fachrichtung Agrartechnik mit den Schwerpunkten Hauswirtschaft und Ernährung, Landbau und Umwelt/Landschaft,
der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Wirtschaft der Fachrichtung Agrarwirtschaft,
der einjährigen Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Hauswirtschaft und
der Höheren Landbauschule am Standort Freiberg.“
Dem § 23a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen:
die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, zum Zwecke der Schulnetzplanung Statistiken für bestimmte oder alle öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft ihres Gebiets durchzuführen, insbesondere mit folgenden Merkmalen:
Träger der Schule;
Schulart und Bildungsgänge;
Zahl der Schüler je Bildungsgang;
Wohnorte der Schüler;
Art, Anzahl, Größe, sächliche Ausstattung, Nutzung und Nutzungseignung von Gebäuden, Räumen und Außenanlagen;
Mehrfachnutzung von Gebäuden, Räumen und Außenanlagen;
Angaben gemäß den Buchstaben a bis d für alle durch die Schule genutzten Gebäude;
zu den Statistiken und Merkmalen gemäß Nummer 1:
Auskunftspflichten für öffentliche und freie Schulträger;
eine Erfassung und Verarbeitung nach einheitlichen Vorgaben;
eine regelmäßige oder fortlaufende Aktualisierung;
eine Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Übermittlung, auch im elektronischen Datenverkehr, an Behörden des Freistaates Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank zum Zwecke der Genehmigung von Schulnetzplänen, der Wahrnehmung der Schulaufsicht oder der Durchführung von Förderprogrammen.“
In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „entscheidet die Sächsische Bildungsagentur“ durch die Wörter „entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner“ ersetzt.
Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Werden die Anmeldepflichten gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, treffen die Landkreise oder Kreisfreien Städte, deren Einwohner die Schulpflichtigen sind, die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind befugt, zur Erfüllung dieser Aufgabe auch bei Meldebehörden, Schulaufsichtsbehörden, öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Einwohner, die gemäß den §§ 27 und 28 schulpflichtig sein können, und der Anmeldepflichtigen zu erheben.“
§ 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Bildungsweges“ werden die Wörter „und über den jeweiligen Bildungsgang“ und nach dem Wort „Schulart“ werden die Wörter „und den jeweiligen Bildungsgang“ eingefügt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für den Wechsel des Bildungsgangs.“
Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: „§ 38a Unterstützungsangebote bei auswärtiger Unterbringung
Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen für diesen Zweck veranschlagte Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Freistaates Sachsen.
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen die auswärtige Unterbringung notwendig ist, und eine Mindesthöhe der anteiligen finanziellen Unterstützung je Schüler vorsehen.“
§ 40 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. die Lehrer an den Fachschulen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 5;“.
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
In § 41 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ die Angabe „,für die in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Fachschulen durch den Schulträger im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,“ eingefügt.
Dem § 58 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Als Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben gilt auch die Aufsicht über die Erfüllung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten gemäß § 23 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 obliegenden Aufgaben.“
Dem § 59 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: „Die Schulaufsichtsbehörde kann an Fachschulen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dem Schulträger die Verwendung von Schulleitern und Lehrern untersagen, die ein Verhalten zeigen, das bei Schulleitern und Lehrern im Angestelltenverhältnis beim Freistaat Sachsen eine Kündigung rechtfertigen würde, oder wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Die Dienstaufsicht im Übrigen wird an den in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Fachschulen vom Schulträger ausgeübt.“
§ 62 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird gestrichen.
Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die Nummern 1 bis 10.
In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort „Schulen“ die Wörter „einschließlich des Wechsels des Bildungsgangs“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Schul- und Prüfungsordnungen kann für die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule sowie die entsprechenden berufsbildenden Förderschulen bestimmt werden, dass in einzelnen oder allen Bildungsgängen der Erwerb des Hauptschulabschlusses, des mittleren Schulabschlusses oder der Fachhochschulreife möglich ist. Für das Abendgymnasium und das Kolleg kann bestimmt werden, dass der Erwerb des mittleren Schulabschlusses möglich ist.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „Bei der obersten Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „Beim Staatsministerium für Kultus“ ersetzt.
In § 3 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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