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Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Anlage 1 = Anlage A - Bildungsgänge der Berufsschule Anlage 2 = Anlage B - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflicher Grundbildung und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen Anlage 3 = Anlage C - Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen Anlage 4 = Anlage D - Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule, Klasse 13 Anlage 5 = Anlage E - Bildungsgänge der Fachschule Zusatz: (Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2016 (GV. NRW. S. 630)) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 gilt erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2017 in das erste Jahr des Bildungsgangs nach Anlage D 17a eintreten oder dieses wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2017 in eine höhere Jahrgangsstufe eintreten oder diese wiederholen, beenden den Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften des Schulversuchs.
An Berufskollegs, die bisher den Schulversuchsbildungsgang „Berufliches Gymnasium für Gesundheit“ geführt haben, läuft dieser zum 31. Juli 2017 aus. An dessen Stelle gilt zum 1. August 2017 der Bildungsgang nach Anlage D 17a als eingerichtet. Zusatz: (Artikel 2 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 27. November 2018 (GV. NRW. S. 630))
Abweichend von Absatz 1 treten die durch Artikel I – Nummer 5 – geänderten Bestimmungen erstmalig für Schülerinnen und Schüler in Kraft, die am 1. August 2019 in das erste Jahr der Bildungsgänge „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ und „Erzieherin/AHR oder Erzieher/AHR“ eintreten oder dieses wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2019 in eine höhere Jahrgangsstufe eintreten oder diese wiederholen, beenden den Bildungsgang „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ nach den Vorschriften des Schulversuches und des Bildungsganges „Erzieherin/AHR oder Erzieher/AHR“ nach den bisherigen Vorschriften.
An Berufskollegs, die am Schulversuch „Berufliches Gymnasium für Ingenieurwissenschaften“ teilgenommen haben, gilt der Bildungsgang „Allgemeine Hochschulreife (Ingenieurwissenschaften)“ zum 1. August 2019 als genehmigt. Hinweis (Artikel 8 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333)) Artikel 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. (Artikel 8 Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021). Zum Textanfang
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt aufsteigend für Schülerinnen und Schüler, die in den Bildungsgang der Berufsfachschule der…
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler, die in die Bildungsgänge der Berufsschule ab dem 1.…
Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 10, 12, 14, 15, 18, 21, 23 und 25 zum Schuljahr 2021/2022 in Kraft und sind erstmals auf die Schülerinnen und…
Auszubildende oder Prüflinge, die sich am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] in der Ausbildung oder Prüfung befinden, beenden diese nach…
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schülerinnen und Schüler des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.