Gesetze
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Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsvorsitz kann einzelnen Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.
Der Prüfungsvorsitz wählt die Prüfungsaufgaben aus den Vorschlägen der Ausbildungsstätte in Abstimmung mit dem Landesprüfungsamt aus und bewahrt sie in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn. Der Prüfungsvorsitz setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte den Zeitpunkt der Prüfung fest. Das Landesprüfungsamt lädt die Prüflinge.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; soweit die zu Grunde liegende APO-BK eine fachpraktische Prüfung vorsieht, zusätzlich aus…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und gegebenenfalls einem praktischen Teil. Die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben ist durch die…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus. Der Prüfungsausschuss bestimmt die…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Der Institutsvorsteher setzt den…
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem mündlichen voraus.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.