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Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung abgelegt. Die Mitglieder und die oder der Vorsitzende werden nach Maßgabe des Absatzes 2 von der Institutsleitung für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig. Die Institutsleitung kann diese und sonstige nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse auf die Studienleitung übertragen.
Der Prüfungsausschuss besteht aus einer kommunalen Wahlbeamtin oder einem kommunalen Wahlbeamten oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie mindestens zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbaren Beschäftigten. Darunter soll eine Vertreterin oder ein Vertreter des Studieninstituts sein. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Vertreterinnen oder Vertreter, die bei Verhinderung an ihre Stelle treten.
Die Berufung zum Mitglied oder stellvertretendem Mitglied kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Prüfungsausschuss aus, so beruft die Institutsleitung für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des für Kommunales zuständigen Ministeriums und der jeweils zuständigen Bezirksregierung sind berechtigt, bei der praktischen Prüfung anwesend zu sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der praktischen Prüfung anwesend zu sein.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden den Ausschlag.
Entscheidungen über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten trifft der Prüfungsausschuss. Dieser kann die Aufgabe der Studienleitung übertragen.
Es wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet, der sich paritätisch aus Vertretenden der Hochschule und der Fachpraxis zusammensetzt. Den Vorsitz im…
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesprüfungsamt gebildet wird. Das Landesprüfungsamt richtet bei Bedarf weitere…
Der Prüfungsausschuss besteht, einschließlich der vorsitzenden Person , aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung für die Ämtergruppe des…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Der Prüfungsausschuss…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der…
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitz oder dessen Stellvertretung, anwesend sind. Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.