Gesetze
Gesetz wird geladen …
In der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufsichtsarbeiten als Fragearbeiten von jeweils 90 Minuten zu fertigen. Prüfungsfächer sind:
Rechtsgrundlagen,
Brand- und Löschlehre,
Mechanik im Feuerwehreinsatz,
Löscheinsatz,
ABC-Einsatz,
Technische Hilfeleistung,
Fahrzeug- und Gerätekunde,
Verhalten bei Gefahren an der Einsatzstelle.
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung und die erlaubten Hilfsmittel werden auf Vorschlag der Ausbilder der Ausbildungsbehörde von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Die Prüfungsaufgaben sind bis zum Beginn der einzelnen Prüfungsarbeiten geheim zu halten.
Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt eine oder ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Beamtin oder bestimmter Beamter.
Die Prüfungsarbeiten sind mit einer durch Losziehung ermittelten Kennziffer zu versehen. Sie dürfen keine Namensangaben oder sonstige auf die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer hinweisenden Merkmale enthalten. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben. Der Prüfungsraum darf nur von jeweils einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer verlassen werden. Name und Zeit der Abwesenheit sowie besondere Vorkommnisse sind in einer von der Aufsicht zu fertigenden Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsarbeit spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit, auf den die Aufsicht vor Prüfungsbeginn hinzuweisen hat, abzugeben. Eine trotz zweimaliger Aufforderung nicht abgegebene Prüfungsarbeit wird mit null Punkten bewertet.
Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander und ohne Kenntnis der Bewertung durch die andere Prüferin oder den anderen Prüfer bewertet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei Punkte voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss; ansonsten wird gemittelt.