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Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und anderen Personen[3], bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachter bei der praktischen und mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Beauftragte des Ministeriums für Inneres und Sport sind berechtigt, als Beobachter den Prüfungen beizuwohnen.
Die Laufbahnprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsteil.
Die schriftliche Prüfung geht der praktischen Prüfung und die praktische Prüfung der mündlichen Prüfung voraus.
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer wird zum nächstfolgenden Prüfungsteil nur dann zugelassen, wenn sie oder er im vorhergehenden Prüfungsteil mindestens vier Punkte erreicht hat.