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Für Schulpraktikantinnen und Schulpraktikanten, die sich zum 8. Mai 2016 bereits in der Ausbildung befinden, sind die Vorschriften der Ordnung der Ausbildung und Prüfung der Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern vom 9. September 1983 (GV. NRW. S. 410), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Ausbildung und Prüfung der Fachlehrer an Sonderschulen im…
Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung nach der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieher und…
Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter vom 10. Juni 1980 (GV.NW. S. 684),…
Für die Bildung der Klassen in der Berufsschule, Berufsfachschule und Fachschule von Schülerinnen und Schülern, die vor dem 1. August 2013 in diese…
Die Prüfungsordnung nach § 47 des Berufsbildungsgesetzes zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte vom 3. Dezember 1979…
Für Lehramtsanwärter/Lehramtsanwärterinnen, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Februar 2025 begonnen haben, gilt § 26 Absatz 2 der Verordnung über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.