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Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (§ 4 Absatz 3) endet mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung (Aushändigung des Zeugnisses).
Das Beamtenverhältnis des Anwärters, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
Das Beamtenverhältnis des Anwärters, der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer…
Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters, die oder der die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, der…
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages der Ablegung oder des endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgesehenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.