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Bei der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die besonderen Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Abschlussprüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie z.B. Gebärdensprachdolmetschern für Menschen mit Hörbehinderungen gemäß § 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung gemäß § 22 nachzuweisen. Die Entscheidung trifft die zuständige Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der…
Bei der Durchführung der Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden.…
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der…
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der…
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der…
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.